Eine Witwe ist kein Witwer - Überlebende Partnerinnen sind ganz normale Witwen

Eine Witwe ist kein Witwer - Überlebende Partnerinnen sind ganz normale Witwen

Startdatum
21. November 2017
Petition an
romandie@los.ch
Erfolg
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Warum ist diese Petition wichtig?

Gestartet von Lesbenorganisation Schweiz LOS

Petition zur Änderung von Artikel 13a Abs. 2 des ATSG
(Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts)

«Eine Witwe ist kein Witwer»
Zuhanden des Bundesrates und des Parlamentes

 

Das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft trat am 1. Januar 2007 in Kraft.

Seit dem 1. Januar 2012 sollte eine über 45-jährige Frau, die seit 5 Jahren in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, beim Hinschied ihrer Partnerin wie eine verheiratete Frau behandelt werden, d. h. sie hätte ein Anrecht auf eine Witwenrente.

Eine verheiratete Frau hat beim Hinschied ihres Ehegatten Anrecht auf eine Witwenrente, wenn sie Hinschied ihres Ehegatten älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.

Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sieht jedoch in Artikel 13a Abs. 2 Folgendes vor: „Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, so ist die überlebende Person einem Witwer gleichgestellt.“ Dies bedeutet, dass eine lesbische Frau beim Hinschied ihrer Partnerin wie ein Witwer behandelt wird und keine Rente erhält, auch wenn sie die gesetzlichen Kriterien erfüllt, die für eine verheiratete Frau gelten.

Die Lesbenorganisation Schweiz fordert, dass diese Diskriminierung lesbischer Frauen sofort behoben wird. Es ist unzulässig, dass eine Frau aufgrund ihrer sexuellen Orientierung einem Mann gleichgesetzt wird; dies ist eindeutig zu ihren Ungunsten.

Eine Witwe ist kein Witwer!

Das Anrecht auf eine Rente besteht unabhängig von der sexuellen Orientierung der Frau, deren Partnerin oder Partner stirbt.

Aus diesem Grund fordern die Unterzeichnenden:

Die Änderung von Artikel 13a Abs. 2 des ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts)

Art. 13a

Abs. 2 neu: „Stirbt ein Partner, so ist der überlebende Partner einem Witwer gleichgestellt, stirbt eine Partnerin, so ist die überlebende Partnerin einer Witwe gleichgestellt.“

Erfolg

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Entscheidungsträger*innen

  • romandie@los.ch